Unlauterer Wettbewerb

Das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die gesetzliche Grundlage in Österreich, welche die Spielregeln für einen fairen Wettbewerb unter Unternehmen regelt. Generell gilt, dass Handlungen als unlauter angesehen werden, wenn diese “den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich beeinflussen”.

Praktiken des unlauteren Wettbewerbs sind keine Kavaliersdelikte. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) legt ausdrücklich fest, dass gegen unlautere Handlungen und Geschäftspraktiken Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung bestehen. Somit ist das UWG ein wirksames Werkzeug, um Rechtsverletzungen vergleichsweise kurzfristig abzustellen. Wird eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung nicht umgesetzt, drohen Exekutionsstrafen von bis zu EUR 100.000,00 pro Tag!

Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb § 1. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr 1. eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, oder 2. eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Gerade die Gewerbeordnung und das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz enthalten eine Vielzahl von Bestimmungen, deren Nichteinhaltung Vorteile im Wettbewerb mit sich bringen könnten. Für die Annahme einer Wettbewerbswidrigkeit ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass auch die Verwaltungsstrafbehörde bereits ein Verfahren eingeleitet oder eine Strafe verhängt hat.

Weblink: Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb